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Die Urkundenfälschung
im weiteren Sinne umfasst die Fälschungsdelikte im Rechtsverkehr (§§ 267
- 282 StGB), im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches sind diese Delikte
geregelt, deren Rechtsgut im allgemeinen die Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs ist.
Wesentliches Merkmal des Tatbestandes ist der Begriff der Urkunde, der
als verkörperte - also mit einer Sache fest verbundene -
Gedankenerklärung verstanden wird, die allgemein oder für bestimmte
Personen verständlich sowie dazu geeignet oder bestimmt ist, im
Rechtsverkehr einen Beweis zu erbringen, und schließlich den Aussteller
(also den Erklärenden) erkennen lässt. |
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BOSAS bietet ab sofort die kriminaltechnische Untersuchung inkriminierten Schriftguts an. Hierbei können wir im Rahmen einer Analyse Feststellungen darüber treffen, ob vorliegendes Schriftgut mechanisch (Radierung, Löschung, Überschreibung, sonstige Verfälschungen, etc.) nachträglich verändert wurde. Soweit ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt, werden wir im Rahmen unserer Auswertung auch auf die Authentizität des Ausstellers eingehen können. Aufgrund der kriminalistischen Ausbildung des Unternehmers im Bereich der Bekämpfung von Fälschungsdelikten können wir auch sonstige nachträgliche Manipulationen an Schriftstücken (Mietverträge, Testamente, sonstige Urkunden / Dokumenten) und Ausweisen feststellen und dokumentieren. |
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Aufgrund unserer Untersuchungen können wir eine Empfehlung aussprechen, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines gerichtsverwertbaren Gutachtens zu beauftragen oder einen vorhandenen Anfangsverdacht entkräften. |
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Wir arbeiten eng mit Gutachtern und Sachverständigen zusammen, die bei alle deutschen Gerichten zugelassen sind! | |
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Hierdurch sparen sich unsere Mandanten ggf. mehrere hundert Euro, die sonst für ein nicht indiziertes Gerichtsverfahren und für Gutacher zu erbringen wären. | |
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Hier erklären wir unsere Vorgehensweise! | |
| Meist wird ein ge- / verfälschtes Schriftstück zur Täuschung im Rechtsverkehr eingesetzt. Hierbei handelt es sich in aller Regel um eine Straftat, deren Aufklärung originäre Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei) ist. Diese sind zur Entgegennahme einer entsprechenden Strafanzeige verpflichtet und stellen ihre Ermittlungen dem Anzeigeerstatter nicht in Rechnung, soweit die Anzeige im guten Glauben erstattet wurde. | ||
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