Rechtliches
 

 

   
Oberlandesgerichte
     
  Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch die Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben. OLG München (Az: 11 W 1592/93)
     
  Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann. OLG Schleswig (Az: 15 WF 218/91)
     
  Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein. OLG Stuttgart (Az: 8 WF 96/88)
     
  Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91, I ZPO war. OLG Koblenz (Az: 14 NW 671/90)
     
  Die Einschaltung eines Detektivs ist aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist und die Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht. OLG Hamm (Az: 23 W 92/92)
     
 

Erstattung von Detektivkosten

Detektivkosten sind von der unterliegenden Partei gem. § 91 ZPO zu erstatten, wenn die beweispflichtige, obsiegende Partei bei Auftragserteilung die Einschaltung eines Detektivs für erforderlich halten durfte. Es ist dann unbeachtlich, ob die Kosten schließlich aus Rechtsgründen objektiv überflüssig waren. Um das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nachzuweisen, kann die Einschaltung eines Detektivs erforderlich sein. Die Parteien lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Die Frau verlangt auf Grund eines privatschriftlichen „Partnerschaftsvertrags” Unterhalt. Der Mann bestreitet die Unterhaltspflicht, weil die Frau inzwischen in einer neuen Partnerschaft lebt. Dieser Sachvortrag ist streitig. Der Mann schaltet einen Detektiv ein, um den Beweis führen zu können. Die Klage wird wegen Formunwirksamkeit der Vereinbarung abgewiesen. Die Frau legt Beschwerde gegen die Festsetzung der Detektivkosten ein.

Das OLG bestätigt die Festsetzung der Detektivkosten gegen die Frau. Es handelt sich um Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gern. § 91 I 1 ZPO erforderlich waren. Zwar wurde die Klage wegen der fehlenden notariellen Form des Partnerschaftsvertrags abgewiesen, dennoch war die Einschaltung des Detektivs aus Sicht des Mannes erforderlich. Da die Parteien vereinbart hatten, dass die Unterhaltspflicht endet, sobald die Frau eine neue Partnerschaft eingeht und dieser Sachvortrag intensiv bestritten wurde, war die Hinzuziehung des Detektivs aus dem Blickwinkel einer verständigen und wirtschaftlichen Partei ex ante sachdienlich. Vorliegend war dies auch angesichts der dem Mann drohenden Verurteilung zu bejahen.

Praxishinweis: Der BGH hat die Frage, ob die Kosten eines vorprozessual in Auftrag gegebenen Privatgutachtens Verfahrenskosten i. S. des § 91 ZPO sind, entschieden. Die Entscheidung des OLG Koblenz übernimmt die Begründung des BGH. Die Erstattung eines Privatgutachtens kommt auch dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender eigener Sachkenntnis nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (vgl. BGH, NJW 2006, 2415). OLG Koblenz, Beschluss vom 2. 1. 2007 — 14 IV 785/06 = NJW-RR 2007, 293

   
Bundesarbeitsgericht
     
  Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben, um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht. BAG Kassel (Az: 8 AZR 5/97)
     
  Verdeckte Videoüberwachung in Büros ist zulässig, wenn Warenverlust entstanden ist oder Diebstähle vorliegen und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln. BAG 5 (Az: R116,86) 
     
  Bei Beobachtung von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht über diese Maßnahme informieren. BAG (Az: 1ABR26/90)
     
  Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln. BAG (Az: R 116/86)
     
 

Verdeckte Videoüberwachung: BAG 2 AZR 51/02, Urteil vom 27.03.2003

Nachdem die Ursache steigender Inventurdifferenzen nicht gefunden wurde, installierte die Beklagte zwei verdeckte Videokameras im Kassen- und Leergutbereich, wo auch die Klägerin arbeitete. Aus Videoaufnahmen von mehreren Tagen ergab sich der dringende Verdacht, die Klägerin habe Gelder unterschlagen. Zu diesem Verdacht hörte die Beklagte die Klägerin an. Nach Zustimmung des Betriebsrates, dem die Videoaufnahmen gezeigt wurden, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Klägerin bestreitet, Gelder unterschlagen zu haben. Sie ist der Auffassung, die heimlich gemachten Videoaufnahmen dürften nicht als Beweismittel gegen sie verwendet werden. Außerdem sei der Betriebsrat vor der Installation der Kameras nicht beteiligt worden. Die Beklagte macht geltend, sie habe ihren Verdacht nur durch die mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgte verdeckte Überwachung beweisen können.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die heimliche Überwachung mit Videokameras stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Beweise, die durch solche Eingriffe erlangt werden, können einem Verwertungsverbot unterliegen. Das Gericht darf ein solches Beweismittel nur dann berücksichtigen, wenn besondere Umstände, z.B. eine notwehrähnliche Lage, den Eingriff rechtfertigen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Hier diente der Eingriff dem Beweis vermuteter, von der Klägerin heimlich begangener strafbarer Handlungen. Die Beklagte durfte die Klägerin deshalb mit Videokameras verdeckt überwachen, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein hinreichend konkreter Verdacht bestand, der nicht oder nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht der Klägerin wahrenden Mitteln, geklärt werden konnte. Die Kündigung ist auch nicht bereits deswegen unwirksam, weil, wie die Klägerin behauptet, der Betriebsrat vor der Installation nicht beteiligt wurde. Zwar hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Installation technischer Einrichtungen, mit denen das Verhalten der Arbeitnehmer überwacht werden soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Die - von der Beklagten bestrittene - Verletzung dieses Rechts führt hier aber schon deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess, weil der Betriebsrat der Kündigung in Kenntnis des durch die Überwachung gewonnenen Beweismittels zugestimmt hat.

     
Landesarbeitsgerichte
     
  Ein "Blaumacher" muss seinem hintergangenem Arbeitgeber, wenn er während seiner Arbeitsunfähigkeit einer anderen Tätigkeit nachgeht, eventuelle Detektivkosten erstatten. LAG Mainz (Az: 5 Sa 549/99)
     
  Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen vom Arbeitgeber zum Mitarbeiter gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassungen der Gerichte von "besonders schweren Verstößen" reichen vom Diebstahl eines Kuchenstückes (Bundesarbeitsgericht, Az: 2 AZR 3/83) bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb trotz erfolgter Krankschreibung. LAG München (Az: 6 SA 96/82)
     
  Ein Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer während seiner Krankschreibung, anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau- und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Hat der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung zulässig. LAG Hamm (Az: 15 SA)
     
  Schon wenn ein Mitarbeiter im Verdacht steht, Geld unterschlagen zu haben, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung! - auch wenn es sich um einen geringen Betrag handelt. Hier hatte sich eine Kassiererin wegen eines nicht gebuchten Betrages in Höhe von € 25,-- in Widersprüche verwickelt. LAG Mecklenburg - Vorpommern (Az: 1 SA 349/99)
     
  Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter, der sich in dienstlichen Angelegenheiten hat bestechen lassen, fristlos kündigen, auch wenn er nach Tarifvertrag wegen langjähriger Beschäftigung nur aus "wichtigem Grund" entlassen werden darf. Unbedeutend ist, ob dem Arbeitgeber durch die Tat seines Beschäftigten ein Nachteil entstanden ist. Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer "nicht mehr allein die Interessen seiner Firma wahrnimmt". LAG Düsseldorf (Az: 18 Sa 366/01)
   
Freizeichnung:

Diese Urteilssammlung wurde sehr sorgfältig erstellt. Sie kann aber nicht das Spruchmaterial aller deutschen Gerichte berücksichtigen. Folglich ist je nach den Einzelfallumständen mit abweichenden Gerichtsentscheidungen zu rechnen. Hinzu kommen technische Neu- bzw. Weiterentwicklungen. Der Autor übernimmt hinsichtlich Sach- und Vermögensschäden keinerlei Gewährleistung für evtl. vorhandene Unvollständigkeiten, ungenaue Angaben oder Fehler sowie hinsichtlich einer Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung, Vorschriften, technischen Normen und Regeln; weiter auch keine Gewährleistung dafür, dass der mit der Verwendung bezweckte Erfolg tatsächlich eintritt.

Die Verwendung dieser Urteilssammlung oder einzelner Teile davon geschieht ausschließlich auf eigene Verantwortung des Verwenders.
   

Diese Website verwendet Frames. Wenn Sie durch einen Querverweis auf diese Seite gelangt sind und nicht den kompletten Seitenaufbau sehen können, folgen Sie dem unteren Link!

Homepage

 
Falls Sie die Homepage ohne Frames betrachten möchten, können Sie die folgende Navigationsleiste verwenden:
Home Der Kriminaler Wegweiser Aktuelles Videobeweis / Videodokumentation Urkundenfälschung Anwalts- und Notarservice Kooperationspartner Partnerschaften Kontakt Links Sitemap
 
Haftungshinweis /-ausschluss (Disclaimer)
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich

 

Urheberrechte
Diese Homepage ist urheberrechtlich geschützt! Die Verwendung oder Weitergabe von veröffentlichten Inhalten bedarf der vorherigen Genehmigung.
©2006 Dieter Soetebier

Stand: 12. September 2009 19:43

 

bosas, betrug, untreue, versicherungsmissbrauch, versicherungsbetrug, ermittlungen, mietnomaden, miettouristen, versicherung, kriminaler, kriminalist, kriminalistik, kriminologie, verkehrsunfall, zeugen

 
 
Autobumser
Miettourist
BOSAS
 
Aktuelles
Der Kriminaler
Inhalt
Kontakt
Kooperationspartner
Links
Partnerschaften
Schutz gegen Autobumser, Mietnomaden, Miettouristen u. sonst. Betrügereien
Sitemap
Wegweiser